Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Lichtblicke e. V. Verein für Hilfe bei Krebserkrankungen“.
  2. Sitz des Vereins ist Bremerhaven.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    1. Stärkung des Bewusstseins in der Bevölkerung über die Notwendigkeit der Krebsvorbeugung und der Krebsfrüherkennung;
    2. Hinweis auf Diagnose- und Behandlungsmöglichkeiten;
    3. Förderung der Krebsnachsorge;
    4. Unterstützung der Betroffenen bei der „Hilfe zur Selbsthilfe“;
    5. psychoonkologische Beratung;
    6. Maßnahmen, die dazu beitragen, dem Thema „Krebs“ den Charakter eines Tabus zu nehmen,
    7. Informationen über mögliche ambulante und stationäre Krebstherapien, über Einrichtungen, die diese Therapien anbieten sowie ggf. Hilfestellung bei der Inanspruchnahme der Behandlungsangebote;
    8. Zusammenstellung von Betreuungsprogrammen für Krebskranke und Angehörige auf Laienbasis am Heimatort und Unterstützung von Initiativen zu ihrer Durchführung.
  3. Der Verein verfolgt keine parteipolitischen Ziele, seine Aufgaben sind
    überkonfessionell.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbare gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben (Einzelmitgliedschaft, Ehe- oder eheähnliche Mitgliedschaften) und juristische
    Personen (kooperative Mitglieder) werden, die sich bereits erklären, die Vereins-zwecke aktiv bzw. finanziell zu unterstützen.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich mittels eines Aufnahmeformulars zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Er teilt dem Antragstelle seine Entscheidung schriftlich mit.
  3. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages bedarf keiner Begründung.
  4. Durch die Mitgliedschaft erwächst kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins.

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

  1. Ehrenmitglied kann jedes Mitglied werden, das sich in ganz besonderer und herausragender Weise um den Verein verdient gemacht hat.
  2. Das Vorschlagsrecht steht neben dem Vorstand jedem Mitglied zu. Es hat einen sprechenden schriftlichen Antrag mit Begründung an den Vorstand zu richten.
  3. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung.
  4. Das Ehrenmitglied ist von der Beitragspflicht befreit; im Übrigen ist es an die satzungsgemäßen Rechte und Pflichte gebunden.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung des Vereins.
  2. Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärungen gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
  3. Ein Mitglied kann nur aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein schwerer Verstoß gegen die Ziele und Interessen des Vereins, die Verletzung satzungsgemäßer Pflichten bzw. Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr, nach zuvor erfolgter Mahnung. In der Mahnung ist darauf hinzuweisen, dass der Beitragsrückstand den Vereinsausschluss nach sich ziehen kann.
  4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
  5. Der Vorstand hat dem betroffenen Mitglied vor Beschlussfassung schriftlich die belastenden Gründe mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass es berechtigt ist, sich binnen eines Monates nach Zugang des Schreibens zu diesen Gründen zu äußern.
  6. Trifft der Vorstand anschließend die Entscheidung, das Mitglied auszuschließen, hat er den Beschluss gegenüber dem Mitglied schriftlich zu begründen.
  7. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Beschlusses schriftlich Widerspruch eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung endgültig entscheidet. Der Widerspruch ist an den Vorstand zu richten.
  8. Bei zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen die weiteren Rechte und Pflichten des Mitglieds.
  9. Verzichtet das Mitglied auf den Widerspruch, so unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht mehr möglich ist.

§ 7 Mitgliedsbeiträgegliedschaft

Der Jahresbeitrag ist zu folgenden Terminen zu entrichten:

bei jährlicher Zahlung zum 15.02.
bei halbjährlicher Zahlung zum 15.02. und 15.08.
bei vierteljährlicher Zahlung zum 15.05., 15.05., 15.08. und 15.11.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet innerhalb der ersten vier Monate eines jeden Jahres statt.
    Sie ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands;
    2. Entgegennahme des Jahresberichts des Beratungsbüros;
    3. Entgegennahme des Berichts des Kassenwarts;
    4. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer;
    5. Entlastung des Vorstands;
    6. Wahlen und Abwahlen sämtlicher Funktionsträger;
    7. Einsetzen von Ausschüssen;
    8. Satzungsänderungen;
    9. Festsetzen der Mitgliedsbeiträge und der Zahlungstermine;
  2. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen beantragen. Die Versammlung hat innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Antrags stattzufinden.
  3. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die jeweilige Einladung muss den Mitgliedern spätestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin zugestellt werden.
  4. Die Tagesordnung ist um die Anträge zu ergänzen, die dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich zugehen.
  5. Die zu Beginn einer Versammlung gestellten Anträge werden nur behandelt, wenn eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder dies beschließt.
  6. Anträge über die Änderung der Satzung und über die Abwahl des Vorstandes, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zugegangen sind, werden erst auf der nächsten Versammlung behandelt.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  8. Die Versammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
  9. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter oder vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Bei Abwesenheit des Schriftführers ist ein Protokollführer zu wählen. Das Protokoll steht den Mitgliedern zur Einsicht zur Verfügung.
  10. Stimmrecht haben nur die anwesenden Mitglieder. Abstimmungen sind geheim durchzuführen, wenn ein Mitglied dies beantragt.
  11. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen getroffen. Ausnahmen sind an entsprechender Stelle der Satzung vermerkt.
  12. Bei Abstimmungen zählen nur die Ja- und Neinstimmen. Stimmenthaltungen und ungültig abgegebene Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
    1. und 2. Vorsitzenden,
    Kassenwart und Schriftführer,
    und zusätzlich gewählten Vorstandsmitgliedern, die für obige Funktionen die Vertretung übernehmen und denen zusätzliche Aufgaben übertragen werden können.
    Der Verein wird durch jeweils 2 Vorstandsmitglieder, dem 1. oder 2. Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied, vertreten. Alle Mitglieder des Vorstandes sind stimmberechtigt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  2. Der Vorstand setzt sich aus Vereinsmitgliedern zusammen; er wird für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zu den Neuwahlen im Amt, eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Die Wahlen erfolgen nach folgendem Modus:
    1. Vorsitzender und Schriftführer in geraden Jahren,
    2. Vorsitzender und Kassenwart in ungeraden Jahren. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, wird ein anderes Vereinsmitglied mit den Aufgaben des Ausgeschiedenen vertretungsweise bis zur satzungsmäßigen Wahl betraut.
  4. Die Aufgabe des Vorstandes ist es, dafür Sorge zu tragen, dass die Kernaufgaben des Vereins, psychoonkologische Unterstützung für
    Krebspatienten, Informationen über Organtransplantation und Informationsveranstaltungen stattfinden können. Weiterhin führt der Vorstand die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, erledigt die laufenden Geschäfte und verwaltet das Vermögen des Vereins. Ihm obliegt es, hauptamtliche Mitarbeiter einzustellen, sowie die fachkompetente Hilfe Dritter in Anspruch zu nehmen.
  5. Der Vorstand ist ehrenamtlich und grundsätzlich unentgeltlich tätig. Zweckbestimmte Auslagen können mit Zustimmung des Vorstandes in Ausnahmefällen erstattet werden.

§ 11 Kassenprüfung

  1. Die Kasse wird von zwei Kassenprüfern geprüft. Jährlich erfolgt die Neuwahl eines Prüfers für jeweils zwei Jahre. Die Prüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören oder in diesem tätig sein; ihre Amtszeit soll sechs Jahre nicht überschreiten.
  2. Die Prüfer haben die Aufgabe, das jeweils zurückliegende Geschäftsjahr des Vereins buchhalterisch auf rechnerische und sachliche Richtigkeit zu prüfen. Ihnen sind sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die sie hierfür benötigen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
  3. Das Prüfungsergebnis ist schriftlich zu dokumentieren und dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung zuzustellen.
  4. Die Prüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen mündlichen Bericht. Bei ordnungsmäßiger Führung der Kassengeschäfte beantragen sie die Entlastung des Kassenwartes.

§ 12 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliedersammlung beschlossen werden.
  2. Für den Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich, wobei mindestens ein Viertel der Mitglieder anwesend sein muss.
  3. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich der Verein mit seinem Vermögen.
  4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den Deutsche Krebshilfe e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 13 Inkrafttreten

Die Satzung ist von der Mitgliederversammlung inklusive Änderungen in der Versammlung vom 13.07.2009 und vom 13.04.2016 beschlossen worden. Sie wird am Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister wirksam.